§ 5 Stmk. LSG 1983 Ausübung der Bewilligung

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).

(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,

a)

wenn die Bewilligung einer juristischen Person erteilt wird;

b)

wenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder

c)

wenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 nachweisen kann sowie

d)

wenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll.

(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die Genehmigung zurückzunehmen.

(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.

(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.

(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Stmk. LSG 1983
§ 6 Stmk. LSG 1983