Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
(1)Absatz eins,Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (Paragraph 3, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
a)Litera awenn die Bewilligung einer juristischen Person erteilt wird;
b)Litera bwenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder
c)Litera cwenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 nachweisen kann sowiewenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nachweisen kann sowie
d)Litera dwenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll.
(5)Absatz 5,Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7)Absatz 7,Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Stmk. LSG 1983
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Stmk. LSG 1983