§ 10 Stmk. LSG 1983 Betriebsunterbrechung

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wird der Betrieb eines Lichtspielunternehmens länger als drei Monate unterbrochen, ist dies, ebenso wie die Wiederaufnahme des Betriebes, der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Wurde der Betrieb eines Lichtspielunternehmens unterbrochen und wird von anderer Seite um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 im gleichen Umfang für die gleiche Gemeinde angesucht, hat die Landesregierung den Bewilligungsinhaber aufzufordern, den Betrieb binnen sechs Monaten wieder aufzunehmen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, ist sein Unternehmen im Verfahren (§ 7 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen und die Bewilligung zurückzunehmen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LSG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Stmk. LSG 1983
§ 11 Stmk. LSG 1983