Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und nicht auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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