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(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
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(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die Genehmigung zurückzunehmen.
(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
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(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die Genehmigung zurückzunehmen.
(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,