§ 24 Stmk. LSG 1983 Pläne

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung sind Antragsbeilagen gemäß §§ 2 und 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(2) Über die elektrische Einrichtung der Betriebsstätte sind folgende Pläne in zweifacher Ausfertigung vorzulegen:

a)

ein Grundrißplan mit eingezeichneten Leitungen der gesamten elektrischen Anlage (Elektroinstallationsplan);

b)

ein einpoliges Schaltschema, das folgende Angaben enthalten muß: Stromart, Nennspannung, Akkumulatorenanlage mit Lademöglichkeit und Kapazität, Bezeichnung der Stromkreise, Leiterquerschnitte und Werkstoffe, Stromverbraucher mit schematischer Angabe.

(3) Ferner ist ein Sitzplan im Maßstab 1 : 50 in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, aus dem die Anordnung der Sitzplätze sowie die Breite der Verkehrswege und der Ein- und Ausgänge entnommen werden kann.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Stmk. LSG 1983 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Stmk. LSG 1983


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Stmk. LSG 1983


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Stmk. LSG 1983 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. LSG 1983 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Stmk. LSG 1983
§ 25 Stmk. LSG 1983