§ 33 Stmk. LSG 1983 Lüftung und Beleuchtung

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zwischen aufeinanderfolgenden Vorführungen ist der Zuschauerraum ausreichend zu lüften.

(2) Der Warteraum (einschließlich Kleiderablage), die Räume für sanitäre Anlagen und alle außerhalb des Zuschauerraumes liegenden Verkehrswege müssen während der Anwesenheit von Zuschauern dauernd beleuchtet sein, sofern nicht eine ausreichende natürliche Beleuchtung gegeben ist.

(3) Bei Schluß jeder Veranstaltung sind alle Räume der Betriebsstätte voll zu beleuchten.

(4) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in Betrieb zu halten, solange Zuschauer anwesend sind.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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