Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
(1)Absatz eins,Die elektrische Einrichtung und die Blitzschutzanlage der Betriebsstätte sind alle zwei Jahre durch einen befugten Fachmann auf ihren einwandfreien Zustand zu überprüfen. Die hierüber auszustellende Bescheinigung bzw. das Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen sind der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (§ 24) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.Ergeben sich Änderungen in der elektrischen Einrichtung, so ist der Schaltplan (Paragraph 24,) nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzuändern. Der Schaltplan ist der Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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