Die Gemeinde hat ihre in den §§ 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinde hat ihre in den Paragraphen 20 und 23 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
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