§ 21 Stmk. LSG 1983 Periodische Überprüfung der Betriebsstätten

Stmk. LSG 1983 - Steiermärkisches Lichtspielgesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Betriebsstätten, in denen Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a und b mit festem Standort ausgeübt werden, sind mindestens alle vier Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zur Überprüfung ist der Bürgermeister der Gemeinde des Standortes zu laden. Die Behebung von Mängeln ist unter Setzung einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wenn es die Schwere der Mängel geboten erscheinen läßt, ist nach Ablauf der Frist erneut ein Lokalaugenschein vorzunehmen.

In Kraft seit 01.10.1983 bis 31.12.9999
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