§ 4 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2.

Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

3.

(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.

4.

(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.

(3) Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubsein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder einereine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.3501.986,04 Euro im Jahr 20052021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.3501.986,04 Euro im Jahr 20052021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 5 Abs. 1 Z 2 Oö. PG 2006) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle EuroCent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, LGBl.Nr. 143/200576/2021)

(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG als Beitragsgrundlage zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

2.

Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

3.

(Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.

4.

(Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen sind dem Beamten mitzuteilen.

(3) Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubsein Karenzurlaub nach § 83 Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach § 83a Oö. LBG oder einereine Karenz im Sinn des § 40 Abs. 6 Z 1 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 4 Z 1 Oö. LGG. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen, mindestens jedoch monatlich 1.3501.986,04 Euro im Jahr 20052021. Übt die Beamtin oder der Beamte während dieses Zeitraums eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gilt eine fiktive Beitragsgrundlage im Ausmaß einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung, mindestens jedoch monatlich 1.3501.986,04 Euro im Jahr 20052021. Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl (§ 5 Abs. 1 Z 2 Oö. PG 2006) des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle EuroCent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des § 108 Abs. 2 und § 108a ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021, LGBl.Nr. 143/200576/2021)

(4) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil davon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 81a Abs. 1 Z 2 Oö. LBG herabgesetzt ist, hat mindestens dem Betrag nach Abs. 3 letzter Satz zu entsprechen, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 56/2007)

(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)

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