3. (Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 300.3. (Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch 300.
4. (Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z 1 und 2 weniger als die nach Z 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.4. (Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Ziffer eins und 2 weniger als die nach Ziffer 3, zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2011)(Anm. zu § 4 Abs. 1: Artikel I Z 2 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „2. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG werden für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: siehe LGBl.Nr. 16/2026“)Anmerkung zu Paragraph 4, Absatz eins :, Artikel römisch eins Ziffer 2, der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „2. Die Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. L-PG werden für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: siehe LGBl.Nr. 16/2026“)
(Anm. zu § 4 Abs. 3: Artikel I Z 1 der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 4, Absatz 3 :, Artikel römisch eins Ziffer eins, der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 6, Oö. L-PG wird für das Jahr 2026 mit 1,073 festgesetzt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 12/2002, 81/2002)
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