§ 1 Oö. L-PG

Oö. L-PG - Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 76/2021)

(2) Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere eingetragene Partnerin oder der frühere eingetragene Partner der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat. Für diese Personen sind die für überlebende Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 100/2011)

(5) Kinder sind

a)

die ehelichen Kinder,

b)

die legitimierten Kinder,

c)

die Wahlkinder,

d)

die unehelichen Kinder und

e)

die Stiefkinder.

(6) Früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Für diese Personen sind die für frühere Ehegatten geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 100/2011)

(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.

(8) Dieses Landesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der als Landesgesetz geltenden Fassung angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.

(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Landesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die

a)

nach dem 31. Jänner 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind, wenn sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden, oder

b)

nach dem 31. Dezember 2012 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind,

sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Pensionsversicherung über das Leistungsrecht, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des Abschnitts IX sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(11) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinn der §§ 321 und 460e ASVG. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(12) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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