(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, im Fall des § 107 oder § 107a Oö. LBG um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen 780. Lebensmonat vollenden wird, mehr als 36 Monate, dann ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 108 Abs. 1 Oö. LBG ab dem 37. Monat eine zusätzliche Kürzung um 0,07 Prozentpunkte pro Monat vorzunehmen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 108a Oö. LBG (Schwerarbeitspension) beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte für jeden Monat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Bleibt die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung ihres oder seines 780. Lebensmonats im Dienststand, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 780. Lebensmonats folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 2 und 3 findet nicht statt
1. | im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes der Beamtin oder des Beamten, | |||||||||
2. | wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin bzw. dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Unfallfürsorgeeinrichtung zuerkannt wurde. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf ausgenommen im Fall einer Ruhestandsversetzung gemäß § 108 Abs. 1 Oö. LBG 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und im Fall des Abs. 4 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
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