§ 59a Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Beamtin oderDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und§ 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhebundes- oder Versorgungsbezuglandesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Sonderzahlungen in AbzugDienstgeber zu bringenüberweisen.

(2) Stirbt die Beamtin oderDie Dienstnehmeranteile der Beamte währendPensionsversicherungsbeiträge der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und dann auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten istim Abs. 1 letzter Satzangeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.

(3)

Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Den HinterbliebenenAuf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist dabei nur jener prozentuelle Teilan Stelle der Rate vom Versorgungsbezug in Abzug zu bringen, der sich aus dem Verhältnisbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Ruhegenusses der verstorbenen Beamtin oderASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des verstorbenen Beamten zum jeweiligen Versorgungsgenuss der oder des Hinterbliebenen ergibtASVG gelten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(35) Die voraussichtliche LebenserwartungBestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der BeamtinMaßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Beamten ist§ 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der Lebenserwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021

(1) Wenn die Beamtin oderDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte, der oder dem ein zusätzlicher Bezugsanteil nach § 70c Oö. LBG gewährt wurde, in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird, ist die Summe des gesamten geleisteten zusätzlichen Bezugsanteils zu bilden und§ 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die Anzahl der Monate zu dividieren, die zwischen dem aktuellen Lebensmonat der Beamtin oder des Beamten und dem Monat, das der voraussichtlichen Lebenserwartung der Beamtin oder des Beamten entspricht, liegen. Der sich daraus ergebende Teilbetrag, der mit 12 zu multiplizieren und durch 14 zu dividieren ist, ist vom Ruhebundes- oder Versorgungsbezuglandesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Sonderzahlungen in AbzugDienstgeber zu bringenüberweisen.

(2) Stirbt die Beamtin oderDie Dienstnehmeranteile der Beamte währendPensionsversicherungsbeiträge der Altersteilzeit und bestehen Ansprüche ihrer oder seiner Hinterbliebenen, so ist der zusätzliche Bezugsanteil zunächst ebenfalls durch die Anzahl der sich aus der Lebenserwartungstafel ergebenden Monate der fiktiven Restlebenserwartung der Beamtin oder des Beamten zu dividieren und dann auf die Hinterbliebenen verhältnismäßig aufzuteilen. Für die Berechnung der Raten istim Abs. 1 letzter Satzangeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.

(3)

Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Den HinterbliebenenAuf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist dabei nur jener prozentuelle Teilan Stelle der Rate vom Versorgungsbezug in Abzug zu bringen, der sich aus dem Verhältnisbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Ruhegenusses der verstorbenen Beamtin oderASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des verstorbenen Beamten zum jeweiligen Versorgungsgenuss der oder des Hinterbliebenen ergibtASVG gelten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(35) Die voraussichtliche LebenserwartungBestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der BeamtinMaßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Beamten ist§ 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der Lebenserwartungstafel nach Anlage 12 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Diese Anlage ist durch Verordnung der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG neu festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 143/2005LGBl.Nr. 76/2021)

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