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(Anm. zu § 59a Abs. 6: Artikel I Z 1 der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 20252026 mit 1,0631,073 festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 59 a, Absatz 6 :, Artikel römisch eins Ziffer eins, der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 6, Oö. L-PG wird für das Jahr 20252026 mit 1,0631,073 festgesetzt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm. zu § 59a Abs. 6: Artikel I Z 1 der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß § 4 Abs. 3 und § 59a Abs. 6 Oö. L-PG wird für das Jahr 20252026 mit 1,0631,073 festgesetzt.“)Anmerkung zu Paragraph 59 a, Absatz 6 :, Artikel römisch eins Ziffer eins, der Verordnung LGBl.Nr. 27/2025LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „1. Die Aufwertungszahl gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 59 a, Absatz 6, Oö. L-PG wird für das Jahr 20252026 mit 1,0631,073 festgesetzt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)