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(ANM: § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 31/2024 LGBl.Nr. 25/2025 lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. GG 2001 erhalten die in § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, monatlich vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 20242025, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)(ANM: Paragraph eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024,LGBl.Nr. 25/2025 lautet: „Bedienstete im Sinn des Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz Oö. GG 2001 erhalten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Pflegefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, monatlich vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 20242025, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2020)
(ANM: § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 31/2024 LGBl.Nr. 25/2025 lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. GG 2001 erhalten die in § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, monatlich vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 20242025, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)(ANM: Paragraph eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2024,LGBl.Nr. 25/2025 lautet: „Bedienstete im Sinn des Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz Oö. GG 2001 erhalten die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Pflegefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, monatlich vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 20242025, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2020)