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(ANMAnm: § 1 Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 25/2025LGBl.Nr. 14/2026 lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. GGGehaltsgesetz 2001 erhalten im Jahr 2026 die inim § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 2025in Höhe von 2.460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)(ANM: ParagraphAnmerkung, Artikel römisch eins, der Verordnung LGBl.Nr. 25/2025LGBl.Nr. 14/2026 lautet: „Bedienstete im Sinn des Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz Oö. GGGehaltsgesetz 2001 erhalten im Jahr 2026 die inim Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Pflegefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 2025in Höhe von 2.460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2020)
(ANMAnm: § 1 Artikel I der Verordnung LGBl.Nr. 25/2025LGBl.Nr. 14/2026 lautet: „Bedienstete im Sinn des § 70 Abs. 4 erster Satz Oö. GGGehaltsgesetz 2001 erhalten im Jahr 2026 die inim § 3 Abs. 2 Z 3 des Pflegefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 2025in Höhe von 2.460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)(ANM: ParagraphAnmerkung, Artikel römisch eins, der Verordnung LGBl.Nr. 25/2025LGBl.Nr. 14/2026 lautet: „Bedienstete im Sinn des Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz Oö. GGGehaltsgesetz 2001 erhalten im Jahr 2026 die inim Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des Pflegefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,, vorgesehene Erhöhung des Entgelts im Jahr 2025in Höhe von 2.460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, die in Form einer monatlichen Auszahlung erfolgt.“)
(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2020)