§ 70 Oö. GG 2001

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts nicht entgegenstehen.

(2) Für nicht öffentlich Bedienstete von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, die in den im § 48b Oö. GG 2001 angeführten Berufen in einer vom Land Oberösterreich nach dem Oö. SHG oder dem Oö. ChG anerkannten Einrichtung einschließlich mobiler Dienste beschäftigt sind, ist im Wege der Finanzierung der jeweiligen Rechtsträger durch die Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass den Beschäftigten die im Abs. 1 genannten Ansprüche so gewährt werden, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhung des Grundgehalts (Pflegezuschlag) sowie das Urlaubsausmaß mindestens dem Niveau der öffentlich Bediensteten entspricht.

(3) Alle Bediensteten in den im Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.2022
(1) Die Bestimmungen des § 48b Oö. GG 2001 sowie des § 47 Abs. 5 Oö. LVBG sollen für alle in diesen Bestimmungen angeführten Berufsgruppen der pflegerischen, therapeutischen und diagnostischen Berufe möglichst einheitlich gelten, sofern dem zwingende Normen des privaten Arbeitsrechts nicht entgegenstehen.

(2) Für nicht öffentlich Bedienstete von anderen Rechtsträgern als Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, die in den im § 48b Oö. GG 2001 angeführten Berufen in einer vom Land Oberösterreich nach dem Oö. SHG oder dem Oö. ChG anerkannten Einrichtung einschließlich mobiler Dienste beschäftigt sind, ist im Wege der Finanzierung der jeweiligen Rechtsträger durch die Gebietskörperschaften sicherzustellen, dass den Beschäftigten die im Abs. 1 genannten Ansprüche so gewährt werden, dass das Grundgehalt einschließlich der Erhöhung des Grundgehalts (Pflegezuschlag) sowie das Urlaubsausmaß mindestens dem Niveau der öffentlich Bediensteten entspricht.

(3) Alle Bediensteten in den im Abs. 1 genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibt und bei öffentlichen Bediensteten die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2020)

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