§ 58b S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsBezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß Paragraph 58 a, auf eine besonders geschützte Wildart gemäß Paragraph 103, Absatz eins, sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 103, Absatz 2, darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 104 b, zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 gelten.
  2. (2)Absatz 2Zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, ist im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw auf Risikobären oder -wölfe beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw auf Risikobären oder -wölfe beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 58 c, als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
  4. (4)Absatz 4Sofern Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsBezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß § 58a auf eine besonders geschützte Wildart gemäß § 103 Abs 1 sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs 2 darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von § 104b zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß § 4a Abs 1 oder 2 gelten.Bezieht sich die Maßnahmengebietsverordnung gemäß Paragraph 58 a, auf eine besonders geschützte Wildart gemäß Paragraph 103, Absatz eins, sind Maßnahmen, die Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 103, Absatz 2, darstellen, nur unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 104 b, zulässig. Die besonders geschützten Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs können nur dann Gegenstand einer Maßnahmengebietsverordnung sein, wenn sie als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 gelten.
  2. (2)Absatz 2Zur Klärung der Frage, ob die Populationen der betreffenden besonders geschützten Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der geplanten Maßnahmen der Maßnahmengebietsverordnung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen bzw ob durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird, ist im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw auf Risikobären oder -wölfe beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß § 58c als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.Bei Maßnahmengebietsverordnungen, die sich auf Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw auf Risikobären oder -wölfe beziehen, kommen Herdenschutzmaßnahmen als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren dann nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes für die jeweilige Wildart in einer Weideschutzgebietsverordnung gemäß Paragraph 58 c, als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
  4. (4)Absatz 4Sofern Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw Risikobären oder -wölfe sich auf Flächen aufhalten bzw schadensverursachend in Erscheinung treten, welche nicht in einer Weideschutzgebietsverordnung als Weideschutzgebiet ausgewiesen sind, ist zur Klärung der Frage, ob es zum Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung gibt (insbesondere die Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen), im Zuge der Erstellung der Maßnahmengebietsverordnung eine wildökologische und eine landwirtschaftliche Stellungnahme einzuholen.

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