§ 104b S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:

a)

zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;

b)

zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigem Eigentum;

c)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder an positiven Folgen für die Umwelt;

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts;

e)

zur Ergänzung des Bestandes der Art oder zu deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;

f)

zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren, Teilen von Tieren oder aus den Tieren gewonnenen Erzeugnissen jener Federwildarten, die gemäß § 104a Abs. 1 gefangen oder getötet werden dürfen.

(2) In der Bewilligung sind festzulegen:

1.

der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird;

2.

die Art und die Höchstzahl der Tiere, für die die Ausnahme erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht und Alter;

3.

der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird;

4.

die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden;

5.

erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.

(3) Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Abs 2 erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 2 im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.

(4) Werden Bewilligungen nach Abs 1 lit b und c erteilt, kann die Behörde, wenn es sich als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren angrenzenden Jagdgebieten dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge erteilen:

Fang,

Betäubung,

Besenderung,

Vergrämung,

Abschuss.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs 4 festlegen.

(6) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

(7) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs 4 nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Behörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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