§ 104a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs. 2 lit. a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.

(2) Die Verbote

a)

des Besitzes, Transportes usw gemäß § 103 Abs 2 lit e sowie

b)

des Besitzes gemäß § 103 Abs 2 lit g

gelten nicht für Tiere (einschließlich erkennbare Teile dieser Tiere und aus ihnen gewonnene Produkte und Waren), die keine ganzjährige Schonzeit genießen (§ 54) oder die auf Grund der Verordnung gemäß § 104c Abs 1 oder auf Grund sonstiger jagdrechtlicher Ausnahmebewilligungen rechtmäßig bejagt werden dürfen, sofern die Tiere nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden sind.

(3) Die Verbote des Verkaufs, Transportes usw gemäß § 103 Abs. 2 lit. f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann weiters mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs. 2 lit. f für die im Anhang III Teil B der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Art in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.

(4) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte Kenntnis davon, dass Tiere einer gemäß § 103 Abs 1 besonders geschützten Wildart, die nicht der Ausnahmebestimmung gemäß Abs 2 lit a oder b bzw Abs 3 unterliegen, aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden sind, so hat er dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft zu melden. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere (mit Ausnahme einzelner Federn) und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Der Jagdausübungsberechtigte darf das Tier vorübergehend an sich nehmen; er kann es auch der Salzburger Jägerschaft aushändigen. Auf Verlangen ist das Tier der Landesregierung zu übergeben.

(5) Die Salzburger Jägerschaft und der Jagdausübungsberechtigte können bei der Landesregierung beantragen, dass ihnen das entsprechende Tier (Abs 4) überlassen wird. Dies gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Produkte und Waren. Das Tier darf der Salzburger Jägerschaft oder dem Jagdausübungsberechtigten nur überlassen werden, wenn es nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden ist. Die Landesregierung hat zu entscheiden, dass das Tier der Salzburger Jägerschaft überlassen wird, wenn es zu Schulungs-, Prüfungs- oder Ausstellungszwecken benötigt wird; ansonsten ist es dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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