§ 97 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Entscheidung der Kommission

 

§ 97

 

(1) Die Kommission wird vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einberufen.

(2) Nach erfolgter Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Vorsitzende einen auch die Amtskosten einschließenden Vergleich zu versuchen. Bleibt dieser ohne Erfolgt, so hat die Kommission sofort zu entscheiden.

(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und die beiden Beisitzer anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmenthaltung gilt als Entscheidung der Ausspruch des Vorsitzenden.

(4) Die Kommission hat ihre Entscheidung im Rahmen der Parteienanträge zu fällen. Sie hat zunächst zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grund nach zu Recht besteht. Bejaht sie diese Frage und findet nicht Abs. 6 Anwendung, so hat sie sogleich über den Schadensbetrag und über die Amtskosten (§ 98 Abs. 2) abzusprechen. Kommt über den Schadensbetrag keine Stimmenmehrheit zustande, so gilt als Entscheidung der Ausspruch des Vorsitzenden. Er darf hiebei jedoch nicht über den von einem Mitglied ausgesprochenen höheren Betrag hinausgehen und nicht unter den von dem anderen Mitglied ausgesprochenen niedrigeren Betrag herabgehen.

(5) Die Erledigungen der Kommission werden vom Vorsitzenden gefertigt.

(6) In jenen Fällen, in denen nach dem Ausspruch gemäß Abs. 4 zweiter Satz zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß (§ 93 Abs. 2 und 3), hat der Geschädigte rechtzeitig um die Fortsetzung des Verfahrens anzusuchen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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