§ 90 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Treten einzelne Haarwildtiere, welche nicht dem besonderen Schutz des § 103 Abs 1 unterliegen, besonders schadensverursachend in Erscheinung, so kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuss dieser Stücke zeitlich befristet auch über den Abschussplan hinaus, mit Ausnahme des Gamswildes in dessen Kern- und Randzone, und in der Schonzeit anordnen bzw bewilligen.

(2) Entstehen durch Wild waldgefährdende Schäden oder ist ihr Entstehen mit Sicherheit unmittelbar zu erwarten, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers, des Waldeigentümers, des Einforstungsberechtigten oder von Amts wegen jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben. Dabei ist unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben.

(3) Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Fegen oder Schälen

a)

in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich erschwert;

b)

die standortgemäße Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert;

c)

Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen läßt; oder

d)

eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert.

Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erlassen, wobei die Funktionen des Waldes und die verschiedenen natürlichen Waldgesellschaften zu beachten sind.

(4) Jagdbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:

a)

die Vertreibung des Wildes, soweit es sich nicht um Freizonen handelt;

b)

die Verminderung der schadensverursachenden Wildart auch in der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus innerhalb einer bestimmten Frist; diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Jagdgebietes (Schwerpunktbejagung) und auf bestimmte Alters- und Geschlechtsklassen beschränken.

(5) Forstbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Abs 2 sind:

a)

die Durchführung eines geeigneten Einzelpflanzenschutzes und

b)

die Errichtung eines geeigneten Flächenschutzes.

(6) Jagd- und forstbetriebliche Maßnahmen sind den Jagdinhabern jener Jagdgebiete vorzuschreiben, die von den Wildschäden betroffen sind. Maßnahmen nach Abs 4 lit. b können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem § 85 widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen.

(7) Treffen Grundeigentümer und Jagdinhaber während eines Verfahrens ein Übereinkommen über wildschadensverhütende Maßnahmen, kann das Verfahren für das jeweilige Gebiet eingestellt werden, wenn durch das Übereinkommen das öffentliche Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden hinreichend gewahrt wird.

(8) Wird der Abschuss von Rot- oder Rehwild gemäß Abs 1 oder 2 von der Jagdbehörde in dessen Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus angeordnet, können die Trophäen der erlegten Stücke der Klasse I und II für verfallen erklärt werden. § 160 Abs 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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