§ 160 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Verwertung verfallen erklärter und eingezogener Gegenstände

 

§ 160

 

(1) Verfallen erklärte oder eingezogene Gegenstände gehen in das Eigentum des Landes Salzburg über.

(2) Greifvögel oder Eulen sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie dadurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten oder sonstigen Institutionen oder Personen zu übergeben, die gemäß § 103 eine artgerechte Haltung gewährleisten.

(3) Die Landesregierung hat die sonstigen rechtskräftig für verfallen erklärten Gegenstände der Salzburger Jägerschaft kostenlos zu überlassen und zwar vorrangig zu Schulungs-, Prüfungs- sowie Ausstellungszwecken. Soweit diese Hauptzwecke abgedeckt sind, können die Gegenstände auch einer anderen Verwendung oder der Vernichtung zugeführt werden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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