§ 157 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 157

 

Die von den Gemeinden nach den §§ 10 Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 5, 101 Abs. 2 und 108 Abs. 1 dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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