§ 152a S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
Paragraph 152 a,
  1. (1)Absatz einsDie Salzburger Jägerschaft hat ein amtliches Monitoring im notwendigen Ausmaß durchzuführen, soweit dies für die Erhebung des Wildbestandes und zur Überwachung von Wildarten erforderlich ist oder sich eine diesbezügliche Verpflichtung aus dem Gesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung ergibt. Die Landesregierung kann die Durchführung des amtlichen Monitorings für bestimmte Wildarten an sich ziehen.
  2. (2)Absatz 2Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme, die koordinierte Wildbestandszählung und die Aufstellung von Wildkameras.
  3. (3)Absatz 3Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (§ 152) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.Das amtliche Monitoring kann im Rahmen der örtlichen Erhebungen (Paragraph 152,) durchgeführt werden. Monitoringmaßnahmen sind nach vorheriger und zeitgerechter Ankündigung beim Grundeigentümer und Jagdinhaber und unter Schonung des Grundeigentums und des Jagdrechts durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings entschädigungslos zu dulden.
  4. (4)Absatz 4Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane haben die zur Durchführung des amtlichen Monitorings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Die für das amtliche Monitoring tätigen Personen haben eine schriftliche Ermächtigung mit sich zu führen und auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten, des Grundeigentümers oder des sonst betroffenen Nutzungsberechtigten vorzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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