§ 154 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Jagdstatistik

 

§ 154

 

Die Salzburger Jägerschaft hat jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdinhaber beizubringen haben, und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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