§ 147 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Beurteilungskommission

 

§ 147

 

(1) Die öffentliche Begutachtung der Jagdbetriebsführung anläßlich der Hegeschau obliegt der Beurteilungskommission. In Verfahren nach diesem Gesetz, in welchen die Begutachtung der Jagdbetriebsführung und die Einhaltung der Abschußpläne von Bedeutung sind, ist eine Stellungnahme der Beurteilungskommission einzuholen.

(2) Die Beurteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und den erforderlichen, höchstens acht weiteren Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Fachkundige auf dem Gebiet des Jagdwesens sein. Bei Antritt ihres Amtes haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters, die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichend nachkommt oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Beurteilung erfolgt in Ausschüssen, die vom Vorsitzenden zu bilden sind. Die Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden oder dem mit dem Vorsitz betrauten Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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