§ 138 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Sind seit dem Zeitpunkt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat, fünf Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(2) Die Jägerehre wird verletzt:

1.

durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit. Das ist insbesondere:

a)

die Übertretung des § 61, soweit der Jagdinhaber leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei Jahre für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschüsse für Rotwild nicht bis zum Beginn der der dritten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt und außerdem der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschuss für Rotwild bis zum Beginn der Schonzeit um mehr als 5 % unterschritten worden ist, oder er grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht innerhalb der Schusszeit erfüllt;

b)

die Übertretung der §§ 54, 62 bis 66, 70 bis 72a, 75, 76, 77 und 101 Abs 1, soweit dies grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt.

2.

durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.

(4) Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für die selbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.

(5) Das Ehrengericht kann in den Fällen einer Bestrafung gemäß Abs 3 lit b, c oder d die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen wird, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Täters, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat und eine für dieselbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe zu berücksichtigen.

(6) Treffen im Fall einer Bestrafung gemäß Abs 3 lit b die Voraussetzungen des Abs 5 nur auf einen Teil der Strafe zu, so kann das Ehrengericht diesen Teil der Strafe, höchstens jedoch deren Hälfte, bedingt nachzusehen.

(7) Wird der Täter wegen eines während der Probezeit begangenen Verstoßes gegen die Jägerehre neuerlich bestraft, so hat das Ehrengericht unbeschadet einer Bestrafung wegen dieser Tat die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wenn ein Widerruf in Anbetracht der neuerlichen Bestrafung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verstößen gegen die Jägerehre abzuhalten.

(8) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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