§ 134 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Auskunfts- und Betretungsrecht der Organe der

Salzburger Jägerschaft

 

§ 134

 

Die Organe der Salzburger Jägerschaft und einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder oder Bedienstete sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches befugt, die Jagdgebiete zum Zweck der Vornahme eines Augenscheins über die jagdlichen Verhältnisse (Wildstände, Jagdanlagen, Wildfütterungen, Wildgehege, Wildschäden u. dgl.) ohne Jagdwaffe zu betreten, und haben das Recht, vom Jagdinhaber und von den Hegegemeinschaften entsprechende Auskünfte zu verlangen und in die zu führenden jagdlichen Unterlagen Einschau zu nehmen. Die örtlichen Erhebungen sind tunlichst nach vorheriger und zeitgerechter Rücksprache mit dem jeweiligen Jagdinhaber durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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