§ 130 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bezirksjägertag

 

§ 130

 

(1) Der Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet:

a)

Mitglieder gemäß § 121 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.

b)

Nicht unter lit a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen.

Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihung einem Bezirksjägertag zuzuordnen.

(2) Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:

a)

die Wahl des Bezirksjägermeisters, dessen Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Bezirksjagdrates;

b)

die Wahl der Delegierten zum Landesjägertag;

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzleute zur jährlichen Überprüfung der Kassengebarung der Bezirksorgane auf ziffernmäßige Richtigkeit;

d)

die Beschlußfassung über den Geschäfts- und den Kassenbericht.

(3) Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 130 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 130 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 130 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 130 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 129 S-JagdG
§ 131 S-JagdG