§ 123 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Ordentliche Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind alle Besitzer einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte. Diese Mitgliedschaft beginnt mit Ausstellung der Jahresjagdkarte und erlischt sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit dieser oder der im jeweils folgenden Jagdjahr ausgestellten Jahresjagdkarte, mit der Entziehung derselben sowie durch den Tod oder den Ausschluß des Besitzers aus der Salzburger Jägerschaft auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Ehrengerichtes.

(2) Eigentümer von Eigenjagdgebieten und Jagdpächter, die nicht im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind, können der Salzburger Jägerschaft als ordentliche Mitglieder beitreten.

(3) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die sich um das Jagdwesen im Land Salzburg verdient gemacht haben und nicht Mitglieder gemäß Abs 1 sind, als Ehrenmitglieder aufnehmen.

(4) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die nicht bereits Mitglieder gemäß Abs 1 bis 3 sind, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Näheres über die außerordentliche Mitgliedschaft ist in den Satzungen der Salzburger Jägerschaft festzulegen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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