Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
(1)Absatz einsDie Salzburger Jägerschaft kann, soweit dies zur Wahrung der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
1.Ziffer einsName, allfällige akademische Grade sowie Titel, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
2.Ziffer 2Erreichbarkeitsdaten (insbesondere Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse);
3.Ziffer 3Daten zur jagdlichen Eignung;
4.Ziffer 4Daten über Ehrengerichtsverfahren und Ehrengerichtserkenntnisse einschließlich des Datums der Rechtskraft;
5.Ziffer 5Angaben zu Beitragszahlungen;
6.Ziffer 6Angaben zum Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung;
7.Ziffer 7Daten über die Absolvierung von jagdlichen Ausbildungen und Prüfungen, die Teilnahme am Jägerübungsschießen und an sonstigen Veranstaltungen sowie über die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Salzburger Jägerschaft;
8.Ziffer 8Daten zu allfälligen Funktionen in der Salzburger Jägerschaft.
(3)Absatz 3Daten gemäß Abs 1 und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.Daten gemäß Absatz eins und 2 sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht mehr benötigt werden.
(4)Absatz 4Zur Durchführung der Wahlen ihrer Organe hat die Salzburger Jägerschaft ein Wählerverzeichnis zu erstellen und zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 122b S-JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122b S-JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 122b S-JagdG