§ 122 S-JagdG § 122

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der Jagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der nicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Jagd sowie bei der Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.

(2) Die Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.

(3) Die Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu erlegen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 122 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 122 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 122 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 122 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 122 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 121 S-JagdG
§ 122a S-JagdG