§ 112 S-JagdG § 112

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Vor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur mit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.

(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.

(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 112 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 112 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 112 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 112 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 112 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 111 S-JagdG
§ 113 S-JagdG