§ 110 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

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§ 110

 

(1) Die Anzeige hat eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere Angaben über das Ausmaß und die Art der Umzäunung und die Art der gehaltenen Tiere, zu enthalten.

 

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Lageplan;

2.

Angaben über die umschließenden Jagdgebiete;

3.

der Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dieser nicht der Bewilligungswerber ist.

 

(3) Gleichzeitig mit der Anzeige ist auch der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft mit einer Durchschrift der Anzeige zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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