§ 110 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

AnsuchenAnzeige

§ 110

(1) Das AnsuchenDie Anzeige hat eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere Angaben über das Ausmaß und die Art der Umzäunung und die Art der gehaltenen Tiere, zu enthalten:.

a)

eine Beschreibung des Vorhabens;

b)

das Ausmaß und die Art der Umzäunung;

c)

die Anzahl und die Wildart der im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere;

d)

Angaben über den Umfang der Betreuung und über die Kontrolle des Gatters.

(2) Dem AnsuchenDer Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)1.

ein Lageplan;

b)2.

Angaben über die umschließenden Jagdgebiete;

c)3.

der Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dieser nicht der Bewilligungswerber ist.

(3) Gleichzeitig mit der AntragstellungAnzeige ist auch der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft mit einer Durchschrift des Ansuchensder Anzeige zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2005

AnsuchenAnzeige

§ 110

(1) Das AnsuchenDie Anzeige hat eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere Angaben über das Ausmaß und die Art der Umzäunung und die Art der gehaltenen Tiere, zu enthalten:.

a)

eine Beschreibung des Vorhabens;

b)

das Ausmaß und die Art der Umzäunung;

c)

die Anzahl und die Wildart der im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere;

d)

Angaben über den Umfang der Betreuung und über die Kontrolle des Gatters.

(2) Dem AnsuchenDer Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

a)1.

ein Lageplan;

b)2.

Angaben über die umschließenden Jagdgebiete;

c)3.

der Nachweis über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dieser nicht der Bewilligungswerber ist.

(3) Gleichzeitig mit der AntragstellungAnzeige ist auch der Jagdinhaber und die Salzburger Jägerschaft mit einer Durchschrift des Ansuchensder Anzeige zu verständigen.

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