§ 108b S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vorläufiger Schutz

 

§ 108b

 

(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs 1 vorgenommen worden sind.

 

(2) Alle über Abs 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.

 

(3) Die Bewilligung gemäß Abs 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.

 

(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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