§ 108 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wildbiotopschutzgebiete

 

§ 108

 

(1) Kleinräumige Landschaftsflächen, die zum Schutz von in diesem Gebiet seltenen oder bedrohten, erhaltungswürdigen Wildarten von besonderer Bedeutung sind, insbesondere Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten sowie Balzplätze, können mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, des Jagdinhabers und der sonst Nutzungsberechtigten sowie nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, durch Verordnung der Landesregierung zu Wildbiotopschutzgebieten erklärt werden.

(2) In dieser Verordnung können Eingriffe in die Natur untersagt und ein allgemeines Wegegebot angeordnet werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei können nur untersagt werden, wenn der Schutzzweck nicht anders erreicht werden kann.

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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