§ 108 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

Wildbiotopschutzgebiete

§ 108

(1) Kleinräumige Landschaftsflächen, die zum Schutz von in diesem Gebiet seltenen oder bedrohten, erhaltungswürdigen Wildarten von besonderer Bedeutung sind, insbesondere Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten sowie Balzplätze, können mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, des Jagdinhabers und der sonst Nutzungsberechtigten sowie nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und, des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, durch Verordnung der Landesregierung zu Wildbiotopschutzgebieten erklärt werden.

(2) In dieser Verordnung können Eingriffe in die Natur untersagt und ein allgemeines Wegegebot angeordnet werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei können nur untersagt werden, wenn der Schutzzweck nicht anders erreicht werden kann.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.07.2006

Wildbiotopschutzgebiete

§ 108

(1) Kleinräumige Landschaftsflächen, die zum Schutz von in diesem Gebiet seltenen oder bedrohten, erhaltungswürdigen Wildarten von besonderer Bedeutung sind, insbesondere Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten sowie Balzplätze, können mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer, des Jagdinhabers und der sonst Nutzungsberechtigten sowie nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und, des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, durch Verordnung der Landesregierung zu Wildbiotopschutzgebieten erklärt werden.

(2) In dieser Verordnung können Eingriffe in die Natur untersagt und ein allgemeines Wegegebot angeordnet werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Jagd und Fischerei können nur untersagt werden, wenn der Schutzzweck nicht anders erreicht werden kann.

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