§ 120 S-JagdG § 120

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.

(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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