§ 127 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Landesjagdrat

 

§ 127

 

(1) Der Landesjagdrat setzt sich aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern zusammen. Er ist mindestens zweimal im Jahr und überdies dann einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesjagdrates verlangt.

(2) Dem Landesjagdrat obliegt die Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die durch Gesetz und Satzung nicht einem anderen Organ der Salzburger Jägerschaft vorbehalten sind. Es obliegen ihm insbesondere:

a)

die Erstattung von Stellungnahmen zur Festsetzung der Schonzeiten (§ 54 Abs. 1);

b)

die jährliche Beratung über die Erhaltung der Lebensräume der Wildtiere, die Wildstandsentwicklung, beim Schalenwild insbesondere im Hinblick auf Geschlechterverhältnis und Altersstruktur, die Einhaltung der Abschußpläne, die Wildschäden sowie die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen, die Beurteilung des Wildabschusses im gesamten aus hegerischer Sicht sowie die Erstattung von Vorschlägen bzw. Stellungnahmen zu den Abschuß- und Beurteilungsrichtlinien (§ 59 Abs. 3, 146 Abs. 4);

c)

die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;

d)

die Ausübung des Gnadenrechtes im Falle eines dauernden Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft, frühestens aber nach 15 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Ausschlusses.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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