§ 137 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Aufsicht

 

§ 137

 

(1) Die Salzburger Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung der Salzburger Jägerschaft überprüfen. Die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Tätigkeitsbericht, der Rechnungsabschluß und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer sind der Aufsichtsbehörde ohne Verzug vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen von Organen der Salzburger Jägerschaft, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide, die den Bestimmungen des § 68 AVG unterliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Landesjägertag, zu den Sitzungen des Landesjagdrates und des Vorstandes, zum Bezirksjägertag sowie zu den Hegeschauen Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe der Salzburger Jägerschaft den Zeitpunkt der Sitzungen und Hegeschauen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Salzburger Jägerschaft hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Jagdbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und gutachtliche Äußerungen abzugeben. Die Jagdbehörden ihrerseits haben der Salzburger Jägerschaft über ihr Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch Ausfertigungen von Bescheiden, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Strafbescheide in jenen Angelegenheiten, in denen ein Ehrengerichtsverfahren (§§ 138 ff) anhängig ist.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 137 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 137 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 137 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 137 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 137 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 136 S-JagdG
§ 138 S-JagdG