§ 146 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

3. Abschnitt

 

Hegeschau und Beurteilungskommission

 

Hegeschau

 

§ 146

 

(1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.

(2) Im Rahmen der Hegeschau hat eine Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften durch die Beurteilungskommission zu erfolgen. Hiebei ist insbesondere auf die Einhaltung des Abschußplanes nach Zahl, Art und Klasse des Wildes, die Wildschäden und die zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse unternommenen Maßnahmen sowie den Gesundheitszustand des Wildes Bedacht zu nehmen und der Wildabschuß im gesamten aus hegerischer Sicht zu bewerten.

(3) Die Hegegemeinschaften und Jagdinhaber sind verpflichtet, dem Veranstalter die für die Darstellung und Beurteilung der Jagdbetriebsführung erforderlichen Unterlagen und Beweisstücke vorzulegen.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung Richtlinien festzulegen, nach denen die Beurteilung zu erfolgen hat (Beurteilungsrichtlinien), und nähere Bestimmungen über die Durchführung der Hegeschau zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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