§ 144 S-JagdG § 144

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Einem Antrag der Salzburger Jägerschaft oder des Verurteilten auf Wiederaufnahme eines der Beschwerde nicht mehr zugänglichen Verfahrens ist vom Ehrengericht stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch falsche Urkunden oder Aussagen oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren vom Beschuldigten ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach dem nachweislichen Hervorkommen des Wiederaufnahmegrundes beim Ehrengericht einzubringen, die über den Antrag entscheidet.

(2) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Ehrengericht ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses zulässig.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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