§ 144 S-JagdG § 144

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Einem Antrag der Salzburger Jägerschaft oder des Verurteilten auf Wiederaufnahme eines der Beschwerde nicht mehr zugänglichen Verfahrens ist von der Instanz, die in letzter Instanz entschieden hat,vom Ehrengericht stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch falsche Urkunden oder Aussagen oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren vom Beschuldigten ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach dem nachweislichen Hervorkommen des Wiederaufnahmegrundes bei der Instanzbeim Ehrengericht einzubringen, die über den Antrag entscheidet.

(2) Gegen eine Fristversäumnis ist aufEin Antrag des Beschuldigten dieauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser nachweist, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein, oder das Erkenntnis des Ehrensenates fälschlich die Angabe enthält, daß keine Beschwerde zulässigEhrengericht ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche nachab Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung bei der Instanz einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hatzulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

(1) Einem Antrag der Salzburger Jägerschaft oder des Verurteilten auf Wiederaufnahme eines der Beschwerde nicht mehr zugänglichen Verfahrens ist von der Instanz, die in letzter Instanz entschieden hat,vom Ehrengericht stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch falsche Urkunden oder Aussagen oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren vom Beschuldigten ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge gehabt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach dem nachweislichen Hervorkommen des Wiederaufnahmegrundes bei der Instanzbeim Ehrengericht einzubringen, die über den Antrag entscheidet.

(2) Gegen eine Fristversäumnis ist aufEin Antrag des Beschuldigten dieauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser nachweist, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein, oder das Erkenntnis des Ehrensenates fälschlich die Angabe enthält, daß keine Beschwerde zulässigEhrengericht ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abweichend von § 24 VStG iVm § 71 AVG nur innerhalb einer Woche nachab Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Beschwerde Kenntnis erlangt hat, unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung bei der Instanz einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hatzulässig.

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