§ 132 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bezirksjägermeister

 

§ 132

 

(1) Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjägertag und im Bezirksjagdrat und zeichnet und vollzieht deren Beschlüsse. Es obliegt ihm ferner, die Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften unter besonderer Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß § 3 und § 70 zu überwachen.

(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister in allen ihm als Organ der Salzburger Jägerschaft obliegenden Aufgaben durch seinen Stellvertreter vertreten.

(3) Rechtsgeschäfte, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der den Bezirksorganen übertragenen Aufgaben notwendig sind, können vom Bezirksjägermeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirksjagdrates abgeschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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