§ 70 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben:

a)

das Leben und die Gesundheit von Menschen darf nicht gefährdet werden;

b)

das Wild darf nicht unnötiger Beunruhigung und unnötigen Qualen ausgesetzt werden;

c)

fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte dürfen nicht beeinträchtigt werden; und

d)

die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten darf nicht unnötig gestört werden.

(2) Um unnötige Beunruhigungen des Wildes zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl jener Jagdausübungsberechtigten, die in einem Jagdgebiet berechtigt sind, ganzjährig zu jagen, beschränken. Diese Beschränkung hat von der Größe der Jagdgebiete auszugehen und die Zahl der Jagdausübungsberechtigten für ein bestimmtes Hektarmaß anzugeben. Dabei können für geographisch unterschiedlich gelegene Jagdgebiete unterschiedliche Höchstzahlen festgelegt werden, wenn dies erforderlich ist, um den unterschiedlichen, für die Beunruhigung des Wildes maßgeblichen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Folgende Maßnahmen sind verboten:

a)

Die Benützung von Schusswaffen, Munition und Zielhilfsmitteln, die für die Jagd auf jagdbare Tiere gewöhnlich nicht bestimmt sind. Darunter fallen insbesondere die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 11 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, automatische Kugel- und Schrotgewehre, Luftdruckwaffen, Pfeil und Bogen und ähnliche Geräte, Zimmerstutzen, Narkosegewehre, Armbrüste, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker sowie Thermal- und Wärmebildgeräte. Die Verwendung von Faustfeuerwaffen ist nur zur Abgabe eines Fangschusses gestattet.

             

b)

Das Beschießen von Schalenwild mit Schrot oder mit solchen Kugeln oder Patronen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Munitionsarten eine ausreichende schnelltötende Wirkung erwarten lassen.

c)

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder sonstigen Vorrichtungen zum Blenden, von Tonbandgeräten und elektronischen Lockgeräten, mit Ausnahme der Lockjagd auf jene Rabenvögel, die rechtmäßig bejagt werden dürfen, Füchse und invasive gebietsfremde Arten, oder von nicht selektiven Netzen und Fallen.

d)

Die Ausübung der Jagd von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seilbahnen, mechanischen Aufstiegshilfen oder Motorbooten aus.

e)

Die Ausübung der Jagd mit Ausnahme auf den Fuchs, Dachs, Iltis, Marder, Marderhund, Waschbär und das Schwarzwild zur Nachtzeit, das ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

f)

Das Erlegen von Rotwild während des Fütterungszeitraums im Radius von 200 m von Fütterungen.

g)

Das Verwenden von Gift, vergifteten oder betäubenden Ködern, von als Lockmittel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, von elektrischen oder elektronischen Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, oder von Sprengstoffen sowie das Begasen oder Ausräuchern.

h)

Das Fangen oder Töten von Wild mit Schlingen, Leimruten oder Haken sowie mit anderen Einrichtungen oder Methoden, mit denen Wild zahlreich oder wahllos oder in einer Art, die das Verschwinden einer Wildart nach sich ziehen kann, gefangen oder getötet werden kann.

(3a) Abweichend von Abs 3 lit a dürfen Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) im Rahmen der Jagdausübung benützt werden, wenn

a)

eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3a des Waffengesetzes 1996 erteilt wurde oder

b)

die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 3b erster oder zweiter Satz des Waffengesetzes 1996 vorliegen.

(4) Die Landesregierung kann für Jagdschutzorgane Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 lit. a, c, e und f bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies erfordern und die Grundsätze des Abs. 1 nicht verletzt werden.

(5) Die Landesregierung kann in Durchführung internationaler Übereinkommen über Abs. 3 hinaus Methoden der Jagd durch Verordnung verbieten.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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