§ 71 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Treibjagden

 

§ 71

 

(1) Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des Gottesdienstes nicht abgehalten werden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist.

(2) Minderjährige dürfen als Treiber nur eingesetzt werden, wenn sie über 14 Jahre alt und fähig sind, die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich danach zu verhalten, und diese Tätigkeit unter Aufsicht eines Erwachsenen ausüben.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 S-JagdG
§ 72 S-JagdG