§ 75 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Versorgung des Wildes und Nachsuche

 

§ 75

 

Jeder Schütze hat von ihm erlegtes Wild ordnungsgemäß zu versorgen und dabei die Grundsätze der Wildbrethygiene zu berücksichtigen. Er ist gleichfalls verpflichtet, von ihm angeschossenes Wild im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforderlich, einen Jagdhund zu verwenden. Ist der Schütze nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, hat er deren Erfüllung durch geeignete Personen zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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