§ 68 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche Einfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie durften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.

(2) Die wesentliche Änderung von Wildgehegen bedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. Die Bewilligung erlischt, wenn die bewilligte Änderung nicht innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Erteilung durchgeführt wird.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet ist, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes betrieben, ist die wesentliche Änderung nur mit seiner Zustimmung möglich.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Größe und sonstige Gestaltung des Wildgeheges sowie seine klimatischen Verhältnisse den biologischen Erfordernissen des gehegten Wildes entsprechen,

b)

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung und Betreuung des gehegten Wildes gegeben ist,

c)

der verbleibende Teil des Jagdgebietes mindestens 115 ha beträgt,

d)

die Jagd in anderen angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

e)

sichergestellt ist, dass die geplante Änderung des Wildgeheges nicht den Zielsetzungen bzw Maßnahmen nach Abs 9 und 10 zuwiderläuft,

f)

das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zB durch Drehkreuze, Tore oder Überstiege gesichert ist, und

g)

naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Die Landesregierung hat weiters zu bestimmen, wie die Jagd auf das gehegte oder anderes Wild mit Rücksicht auf die Eigenschaften der einzelnen Wildarten zufolge der Größe und sonstigen Gestaltung des Wildgeheges sowie seiner klimatischen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf seinen Hauptzweck ausgeübt werden darf und in welchen Zeitabständen Untersuchungsberichte über den Gesundheitszustand des gehegten Wildes einschließlich der Todesursachen verendeten Wildes der Jagdbehörde vorzulegen sind.

(5a) In Wildgehegen sind als Bejagungsformen nur die Pirsch-, die Ansitz- sowie die Ansitz-Drückjagd erlaubt. Ansitz-Drückjagden dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 10. Jänner stattfinden. Die Jagd mit Hundemeuten (Rudeln) ist für sämtliche Arten der Jagdausübung verboten.

(6) Wildgehege sind von der Jagdbehörde zu überwachen. Den Organen der Jagdbehörde ist jederzeit der Zutritt in das Wildgehege zu gestatten. Festgestellte Mängel sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6a) Die Fütterung in Wildgehegen darf nur in den in der Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b festgelegten Zeiträumen erfolgen.

(7) Bei Mißständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Wildseuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden.

(8) Bescheide nach Abs 2, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Einfriedungen der Flächen von Wildgehegen (Gattern), welche nach allen Seiten künstlich eingefriedet wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 so zu öffnen, dass diese für die in der Umgebung heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten durchlässig (passierbar) sind. Zu verhindern ist, dass jene Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.

(10) Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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