§ 63 S-JagdG § 63

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.

(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.

(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.

(4) (Entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017)!

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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