§ 67 S-JagdG § 67

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag des Jagdinhabers mit Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und nach Anhörung des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Salzburg, und des Vereins Naturfreunde Österreich, Landesleitung Salzburg, die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern bewilligen, wenn anders waldgefährdende Wildschäden nicht vermieden oder das Rotwild in einer Kernzone nicht erhalten werden kann. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, falls Standort, Größe, Ausstattung, Betriebsweise und Betriebsdauer den Bedürfnissen des Wildes entsprechen und die Schutz- und Erholungswirkung des Waldes oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG) durch das Wildwintergatter nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Beginn und Ende der jährlichen Wintergatterung sind der Jagdbehörde vorher anzuzeigen.

(3) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn waldgefährdende Wildschäden eintreten und auch nicht durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen hinsichtlich der Ausstattung und Betriebsweise des Wildwintergatters hintangehalten werden können.

(4) Die Bewilligung erlischt, wenn die Wintergatterung ein Jahr hindurch unterbleibt.

(5) Wildwintergatter dürfen von jagdfremden Personen nur mit Zustimmung des Jagdinhabers betreten oder befahren werden. Der Jagdinhaber hat das Wildwintergatter durch Hinweistafeln zu kennzeichnen; § 66 Abs. 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß. Bei Auflösung des Wintergatters sind alle nicht mehr erforderlichen Einrichtungen vom Jagdinhaber unverzüglich zu beseitigen.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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